24.10.2014

APP+RECHT: EuGH entscheidet über „Framing“

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der EuGH über das sog. Framing entschieden. Danach stellen sog. framende Links – wie etwa ein von Youtube auf Facebook eingebettetes Video – keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft dar. Dies gelte jedenfalls solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik verwendet werde.

Die Entscheidung

Der EuGH wendet in diesem Beschluss die bereits aus der „Svensson“-Entscheidung (C-466/12) bekannten Grundsätze an, wonach, „normale“ Hyperlinks ebenfalls keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen. Für den EuGH ist danach entscheidend, ob die Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird.

Der EuGH lässt insbesondere nicht den Umstand gelten, dass dem User der Eindruck vermittelt werde, dass ein Werk von der Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen Website wiedergegeben wird. Denn dieser Umstand sei nach dem EuGH „im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik“. Außerdem werde durch Framing im Regelfall kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe“. Auch wird im Falle des Framings keine andere Technik angewendet.

Der EuGH kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH das noch anders gesehen und darauf hingewiesen, dass das „Framing“ wegen des „Zueigenmachens“ durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der Öffentlichen Wiedergabe falle.

Fazit

Auch wir begrüßen den Beschluss grundsätzlich, warnen aber vor einer vorbehaltslosen Anwendung und raten deshalb zur Vorsicht:

Denn grundsätzlich ist es im Sinne neuer Verbraucher-Gewohnheiten und einer Sharing-Kultur für den Einzelnen zu befürworten, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher z.B. auf Facebook tagtäglich einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.

Dies kann, darf und wird andererseits aber nicht vorbehaltlos gelten können. Denn spätestens dann, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Rechteinhaber die Wiedergabe nicht allen Nutzern des Internets (z.B. durch die Implementierung z.B. von Paywalls) erlaube, wird die Auslegung des EuGH nicht mehr ziehen.

Ebenso nicht anwendbar ist die Entscheidung aus unserer Sicht dann, wenn der geframte Inhalt z.B. durch eine kommerzielle / werbliche Verwendung wirtschaftlich ausgebeutet wird, da dann zumindest von einer Erlaubnis des Rechteinhabers nicht mehr auszugehen ist und man hier darüber streiten können wird, ob ein neues Publikum (Werbekunden) erschlossen wird.

Eine werbliche Verwendung liegt im Übrigen oft schneller vor, als man zunächst denken mag, da die Rechtsprechung den Begriff weit auslegt und bereits einen mittelbaren Bezug zur Förderung des Absatzes eigener Waren und Dienstleistungen hierfür ausreichen lässt.

EuGH verneint Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte – Entscheidung ist aus unserer Sicht jedoch kein Freibrief und jedenfalls nicht bei Framing zu werblichen und kommerziellen Zwecken anwendbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.