27.08.2014

Update zum Recht auf Vergessenwerden: Unsere Erfahrung bei der Entfernung von Google-Suchergebnissen

Im Mai hat Google vor dem EuGH das mittlerweile sehr bekannte „Recht auf Vergessenwerden“-Urteil kassiert. Danach ist Google verpflichtet, Inhalte aus dem Google-Suchindex in bestimmten Fällen aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen. Wir haben u.a. ein Löschungsverfahren durchgeführt und hierbei vor wenigen Tagen eine positive Nachricht erhalten: Google blockiert seitdem bei der Google-Suche nach einer bestimmten Person nun mehrere URLs, die eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten der entsprechenden Person darstellt. Dieser kurze Beitrag beleuchtet kurz unsere eigene Einschätzung bei der Bearbeitung des Löschungsantrags und gibt einige Praxistipps zur Durchsetzung eigener Ansprüche.

Hintergrund: Das EuGH-Urteil und die Umsetzung durch Google

Vereinfacht gesagt hat der EuGH in dem „Recht auf Vergessenwerden“-Urteil vom 13.05.2014 (C-131/12) Google aufgegeben, URLs aus dem Suchindex auf Verlangen zu streichen, wenn es sich dabei um Verweise handelt, die auf Webseiten mit personenbezogenen Daten einer Person verweisen, sofern die dadurch verletzten Rechte der Person im Einzelfall schwerer wiegen, als das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Verfügbarkeit der jeweiligen Suchergebnisse.

Daraufhin hat Google kurze Zeit später hierfür ein eigenes Löschungsformular online gestellt, über das Betroffene einen Antrag auf Entfernung von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht stellen können. Daneben können entsprechende Anträge bei Google auch über herkömmliche Wege gestellt werden (Post, Fax, E-Mail etc.), wobei davon auszugehen ist, dass Google Anträge über das Online-Formular zumindest nicht langsamer, sondern eher etwas schneller bearbeiten wird.

Die Praxis: Googles Bearbeitung von Löschanträgen

Seit der EuGH-Entscheidung ist Google mit einer Flut von Löschungsanträgen konfrontiert. Viele Kollegen und Journalisten haben eine sehr lange Bearbeitungszeit für jeden einzelnen Antrag prognostiziert. Auch wir hatten vor einigen Monaten (Anfang Juni) einen Löschungsantrag für eine betroffene Person gestellt und stellten uns auf eine lange Bearbeitungszeit durch Google ein. Mittlerweile liegt uns seit einigen Tagen ein Ergebnis vor und Google blockiert seitdem die angegriffenen URLs. Punktsieg!

Aber: Die Bearbeitungszeit von Anfang Juni bis Ende August war dann mit knapp drei Monaten doch relativ lang. Unglücklicherweise bleiben Betroffenen aber meist nicht viele Alternativmöglichkeiten um Löschungsanträge zu beschleunigen. Zudem muss Google auch die Zeit zugestanden werden, jeden Einzelfall auch einzeln zu prüfen und danach zu entscheiden. Denn niemandem ist genützt, wenn Google jeden Antrag „durchwinken“ würde. Dennoch sollte jeder Betroffene mit größtmöglichem Nachdruck seinen Löschungsantrag verfolgen.

In unserem konkreten Fall hatten wir uns zunächst über das Löschungsformular sowie schriftlich per Post und vorab per Fax an Google gewandt und den Löschungsantrag eingereicht. Danach passierte – außer der automatischen Eingangsbestätigung des Löschungsantrags – erstmal nichts. Wochenlang. Irgendwann haben wir dann das erste Mal per Fax nachgehakt und zu einer Bearbeitung unter Fristsetzung aufgefordert. Daraufhin erhielten wir eine E-Mail der Rechtsabteilung von Google, wonach wir Verständnis haben mögen, dass der Löschungsantrag wegen der Vielzahl andere noch zu bearbeitender Anträge baldmöglichst bearbeitet werden würde und wir zudem von einer weiteren Erinnerung absehen mögen. So weit, so gut. Unhöflich. Wir blieben einige Tage ruhig, wollten uns dann aber nicht länger gedulden und forderten Google unter Fristsetzung letztmalig zum Entfernen der beanstandeten URLs auf und kündigten außerdem an, bei Untätigkeit umgehend Klage einzureichen. Denn wir waren der Ansicht, dass es dem Betroffenen auch bei der Vielzahl anderer Anfragen nicht zugemutet werden kann, annähernd drei Monate auf eine Bearbeitung des Löschungsantrags zu warten. Wir wandten uns deshalb noch einmal schriftlich u.a. direkt an die Google-Rechtsabteilung. Zufall oder nicht, jedenfalls hat Google danach umgehend auf unsere letzte Fristsetzung unter Androhung einer Klage reagiert und die betreffenden URLs blockiert.

Eigene Einschätzung: Hartnäckig dran bleiben

Wir kommen daher zu dem Ergebnis, dass man nicht tatenlos zuwarten braucht, sondern Google im Rahmen gestellter Löschungsanträge durchaus etwas Druck machen kann: Dazu sollte der Löschungsantrag zunächst über das Löschungsformular und schriftlich mit einer angemessenen Frist zur Bearbeitung bei Google eingereicht werden. Darüber hinaus heißt es – wie eigentlich immer – am Ball bleiben und weiter hartnäckig seinen Löschungsanspruch darlegen.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Google benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.