30.04.2014

APP+RECHT: Uber. Taxi auf Abwegen

Der Erstellung einer App geht stets eine Idee voraus; nicht selten eine gute Geschäftsidee. Doch auch eine sehr gute Geschäftsidee, die mittels App umgesetzt werden soll, kann zu rechtlichen Problemen führen. Das musste auch der von Google mit 250 Millionen Dollar unterstützte „Luxus-Taxidienst“ namens „Uber“ feststellen. Das Landgericht Berlin erließ am 11. April 2014 eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen.

Die AppÄhnlich wie bei einem Taxi-Service lassen sich mit „Uber“ Fahrer buchen, die in wenigen Minuten am gewünschten Ort erscheinen. Abgerechnet wird die anschließende Fahrt ausschließlich über die in der App hinterlegte Kreditkarte oder mittels PayPal. Zu unterscheiden ist zwischen UberBlack und UberPop. UberBlack bietet Fahrer mit exklusiven Fahrzeugen, vor allem aber Fahrer mit Personenbeförderungsschein. Bei UberPop kann sich jedermann als Fahrer bewerben und bei entsprechender Qualifikation als Uber-Fahrer zugelassen werden.Nach eigenen Angaben ist der Beförderungsnewcomer im Ausland bereits in über 70 Städten und über 20 Ländern der „persönliche Chauffeur“. In Deutschland sowie in anderen europäischen Ländern fühlt sich die Taxibranche vielerorts von dem neuartigen Geschäftsmodell bedroht. Aus diesem Grund beantragte ein Berliner Taxiunternehmer kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen UberBlack.

Das ProblemUber steht im Konflikt mit dem Personenbeförderungsgesetz. Der rechtlich relevante Unterschied zwischen Uber und einem normalen Taxiunternehmen ist, dass Uber-Fahrer gerade keine Taxifahrer sind, sondern sogenannte Mietwagenunternehmer. Diese dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. Die Aufträge, die Uber von seinen App-Nutzern erhält, gehen auf dem Uber-Server in den Niederlanden ein und werden von dort an die Fahrer weitergeleitet. Die Aufträge gehen somit nicht unmittelbar am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers ein.Zusätzlich sind Mietwagenunternehmer verpflichtet, nach jeder Fahrt an ihren Betriebssitz zurückzukehren. Eine Ausnahme von diesem „Rückkehrgebot“ gilt nur dann, wenn die sie vor oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten haben. Ob eine Email mit einem neuen Auftrag, die ein Uber-Fahrer während der Fahrt von Uber erhält, einen solchen fernmündlichen Beförderungsauftrag darstellt, war ebenfalls Gegenstand des Urteils.

Die EntscheidungDas Gericht untersagte Uber die Vermittlung von Fahraufträgen mittels App in Berlin. Zusätzlich wurde dem Unternehmen untersagt, Mietwagenunternehmer zu veranlassen, sich für Fahrten an bestimmten Orten bereitzuhalten, ohne dass konkrete Aufträge vorliegen.Nach Ansicht der Berliner Richter begründe bereits die Tatsache, dass die Beförderungsaufträge nicht unmittelbar am Betriebssitz der Uber-Fahrer eingehen, einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Ebenso sei das Rückkehrgebot verletzt, weil Uber die Fahrer angewiesen hatte, sich ohne konkreten Auftrag in der Nähe von Großveranstaltungen aufzuhalten.Wenig überraschend war daher auch, dass die Auftrags-Emails, die die Fahrer unterwegs von Uber erhalten, nicht als fernmündliche Beförderungsaufträge im Sinne des Gesetzes angesehen wurden. In Anbetracht des technischen Fortschritts wäre dies zwar grundsätzlich denkbar. Wegen der sonst verschwimmenden Grenzen zwischen Mietwagen- und Taxigeschäft lehnte das Gericht es aber ab.

Der Berliner Taxiunternehmer will die einstweilige Verfügung gegen Uber nicht durchzusetzen. Er befürchtet hohe Schadenersatzforderungen im Falle einer abweichenden Entscheidung durch eine höhere Instanz. Uber wird sein Geschäft daher weiter ausbauen.Der Deutsche Taxi und Mietwagenverband will indes gegen UberPop vorgehen. Diesbezüglich könnte unter anderem der fehlende Personenbeförderungsschein der Fahrer zu einem Verbot führen.

Die FolgenBei der Entwicklung von Apps können eine Vielzahl rechtlicher Schwierigkeiten jenseits des "üblichen" Medienrechts auftreten. Während die Impressumspflicht oder die Pflicht zu einer appspezifischen Datenschutzerklärung größtenteils bekannt sein dürfte, war das vorliegende Problem nur schwer erkennbar. Schließlich gab es auch vor Uber schon Taxi-Apps.Für App-Entwickler, insbesondere solche, denen kein milliardenschwerer Konzern zur Seite steht, ist dieser Fall exemplarisch für die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung. Diese sollte im besten Falle bereits vor der Konzeption einer App erfolgen. Denn häufig steckt der Teufel im Detail, so dass auch der informierte Entwickler unter Umständen schwere, aber vermeidbare rechtliche Konsequenzen hervorrufen kann.Davor schützt - trotz der hohen Voraussetzungen für die Zulassung einer App im jeweiligen Store - auch das Prüfprogramm der AppStore-Betreiber nicht.