In seiner Entscheidung vom 08.02.2016 (13 W 6/16) hat das OLG Celle seine Spruchpraxis sehr geringer Streitwerte bei der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten weiter verfestigt. Nach Ansicht des OLG verletzen Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr die geschäftlichen Belange von Mitbewerbern in aller Regel nur unwesentlich – auch wenn an der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse bestehe.