24.06.2015

RAin Britta Klingberg: Werbung mit maximaler Übertragungsgeschwindigkeit irreführend

In einem aktuellen Beitrag in der GRUR-Prax bewertet RAin Britta Klingberg ein Urteil des OLG Köln vom 27.3.2015, Az. 6 U 134/14 (LG Köln).

Nach dieser Entscheidung ist eine Werbung mit maximaler Übertragungsgeschwindigkeit irreführend. Das Gericht begründete dazu folgende Leitsätze:

  1. Bei der Bewerbung einer neuen Technik zur Datenübertragung („Vectoring“) kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass Verbrauchern bekannt ist, dass auch bei dieser Technik angegebene Übertragungsgeschwindigkeiten stets Maximalwerte sind, die aufgrund nicht vom Anbieter zu vertretender Faktoren unterschritten werden können.
  2. Wer ein Werbevideo auf einer Plattform wie „YouTube“ in das Internet stellt, muss damit rechnen, dass dieses Video in den unterschiedlichsten Kontexten abrufbar sein wird. Er kann sich nicht darauf berufen, irreführende Aussagen in dem Video würden in einem bestimmten Kontext (hier: der Internetseite eines Dritten, auf der das Video eingebettet war) richtiggestellt

Britta Klingberg führt dazu aus: "Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln das Kriterium der Neuheit einer (Datenübertragungs-)Technik ins Zentrum der lauterkeitsrechtlichen Prüfung stellt. Das Gericht knüpft hier konsequent an seine vorherige Rechtsprechung an, die den im BGH-Urteil „Sondernewsletter“ aufgestellten Grundsatz zur Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeiten differenziert und nach den Umständen des Einzelfalls betrachtet. Der treffende Vergleich eines im Internet über „YouTube“ veröffentlichten Videos mit einem physischen Werbeprospekt illustriert, wie vorsichtig Mandanten mit öffentlichen Werbevideos umgehen müssen."

Die vollständige Bewertung von Britta Klingberg findet sich in GRUR-Prax 2015, 265 und ist hier abrufbar.