25.09.2014

APP+RECHT: OLG Köln: "Wetter DE" greift nicht in die Rechte von "wetter.de" ein

Das Kölner Oberlandesgericht hat Anfang September in folgendem Fall ein Urteil gefällt (OLG Köln vom 05.09.2014 - Az.: 6 U 205/13):

Zwei verschiedene Anbieter präsentieren Wetter-Apps. Beide Apps haben „wetter“ und „de“ im Namen. Und beide finden sich in den App-Stores von Google und Apple. Das sieht dann so aus:

Der RTL-Gruppe als Betreiberin von www.wetter.de gefiel das nicht. Sie berief sich auf ältere Rechte an der Bezeichnung (der Internetauftritt von www.wetter.de existiert schon seit vielen Jahren) und verlangte Unterlassung. Die Parteien hatten sich schon vor dem Landgericht Hamburg getroffen und nun mussten die Kölner Richter nochmals zu dem Thema Stellung nehmen.

In beiden Fällen unterlag RTL.

Der Fall zeigt sehr gut, dass die Grundwerte des Kennzeichenrechts auch auf „moderne“ Anwendungen wie z.B. die Bezeichnung von Apps angewendet werden können. App-Bezeichnungen sind die jüngsten Kinder der Kennzeichenfamilie. Diese besteht aus

  • Namen,
  • Marken,
  • Titeln von Zeitschriften, Sendeformaten usw.,
  • Unternehmensbezeichnungen,
  • Domains
  • und nun eben auch aus App-Bezeichnungen.

Und es gilt – mit leichten Abwandlungen – immer der gleiche Grundsatz: „Alt schlägt Neu“, vorausgesetzt, dass das ältere Kennzeichen auch eine Eigenständigkeit aufweist und nicht etwa rein beschreibend ist.

Interessant ist folgende Feststellung der Richter: Die Anforderungen an das Entstehen eines Titelschutzrechts bei Zeitschriften seien sehr niedrig, weil Zeitschriftentitel schon immer in aller Regel beschreibend seien. Nicht aber so bei APP-Bezeichnungen. Da hier eine große Anzahl an Phantasiebezeichnungen existiere, müsse der einzelne App-Titel sehr schlagkräftig sein, um den Schutz des Markenrechts in Anspruch nehmen zu können. Das macht Sinn.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte bei der Eintragung der Wortmarke „wetter.de“ (DE 301616051) übrigens Anfangs wohl ähnliche Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung und hat diese erst 5 Jahre nach der Anmeldung eingetragen. Gebracht hat diese Marke RTL aber nichts, wie der aktuelle Fall zeigt. Das Schwert ist zwar mit Mühe geschmiedet worden, aber stumpf.

Die Versuche, „wetter.com“ (DE 30078560) oder „wetter.net“ (DE 300799599) als Marke anzumelden, scheiterten. Das DPMA wies die Anmeldung als rein beschreibend und ohne Unterscheidungskraft zurück.

Fazit:

Immer dann, wenn eine Bezeichnung rein beschreibend ist („Health“, „Meine Bank“, „Scanner Pro“), wird man sich die Recherche nach älteren Kennzeichen wohl sparen können. „Runtastic“, „Spotify“ oder „Soundhound“ jedoch sind eben nicht rein beschreibend und können ältere Rechte verletzen.

Einen ersten guten Überblick zu älteren Marken findet man übrigens bei der kostenlos einzusehenden Marken-Datenbank  TMview.