23.05.2016

Publikation: RA GEORG FECHNER im W&V Juristentipp 21-2016

RA Georg Fechner weist im Juristentipp der heute erscheinenden Werben und Verkaufen (W&V) darauf hin, dass sich um die am 5. August 2016 beginnenden Olympischen Spiele gut werben lässt, einige Dinge aber beachtet werden sollten.

Georg Fechner gibt einen kurzen Überblick über das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu und die Folgen für die Werbung auf der "Olympischen  Welle". Danach liegt ein geringes Risiko bei bloßer zeitlicher Bezugnahme, bloßer inhaltlicher Assoziation, bloßer synonymer Verwendung für „außergewöhnliche Leistung“, allgemeinsprachlicher Anspielungen und Hinweisrn auf Eigenschaft als Olympiasieger bei einem Testimonial vor. Die zustimmungsfreie Verwendung der offiziellen Logos, der offiziellen Maskottchen oder der Olympischen Ringe bleibt aber verboten bzw. den Exklusiv-Sponsoren vorbehalten. Gleiches gilt für die Verwendung der offiziellen Piktogramme und der Verwendung von fünf ineinander verschlungenen Ringen in olympischer Anordnung, wie es der BGH formulierte. Auch Gewinnspiele mit direktem olympischem Bezug sowie die kommerzielle Verwendung von Wettkampfbildern sollten unterbleiben.

Der Juristentipp 21-2016 von Georg Fechner kann hier abgerufen werden.

Für einen tieferen Einblick, wie Werbung mit Olympischen Bezeichnungen und Symbolen zulässig gestaltet werden kann, haben wir vor einigen Monaten eine Übersicht erarbeitet, die Ihnen dabei helfen soll, den rechtlichen Rahmen für zulässige Werbung mit Olympischen Symbolen und Bezeichnungen zu verstehen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Diese Übersicht können Sie über einen Klick auf das untenstehende Bild downloaden. Sprechen Sie uns bei Fragen bitte jederzeit gerne an.

Werbung mit Olympischen Symbolen & Bezeichnungen