19.04.2015

Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover scheitern mit Grundrechtsbeschwerde vor dem EGMR

Wie u. a die W&V gestern berichtet hat, haben der Musikproduzent Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen eine unerlaubte Werbung mit ihren Namen eingelegt.

Es geht dabei um zwei Schadensersatzklagen der beiden Prominenten wegen einer satirisch-spöttischen Werbekampagne für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" in den Jahren 2000 und 2003. Eine Anzeige enthielt eine ironische Anspielung ("Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher") auf ein 2003 erschienenes Buch Bohlens, das nach Klagen Prominenter mit einigen geschwärzten Passagen erschien. Eine andere Anzeige nahm satirisch Bezug auf Medienberichte, wonach Prinz Ernst August von Hannover 1998 und 2000 in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei. Abgebildet war eine eingedrückte Zigarettenschachtel "Lucky Strike" mit der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?".

Beide Beschwerdeführer sahen sich von den Anzeigen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte ihre Klagen 2008 bereits abgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2008 - I ZR 223/05). Die Einwilligung der Prominenten sei in diesen speziellen Fällen unnötig, da sich die Anzeige "in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt".

Dabei hatte der BGH seine berühmte "Lafontaine-Entscheidung" weiterentwickelt, wonach "eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte es zwar regelmäßig nicht dulden muss, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss" (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 - I ZR 182/04).

Vor dem EGMR machen beide Kläger geltend, das BGH-Urteil habe ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute über die Beschwerde entscheiden und diese abgewiesen, da keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die Pressemitteilung des EGMR kann hier abgerufen werden.